Für die Errichtung, Änderung oder den Abbruch baulicher Anlagen benötigt man eine Baugenehmigung.
Dabei handelt es sich um einen amtlichen Bescheid darüber, dass ein geplantes Bauvorhaben den derzeit gültigen Normen und Bauvorschriften entspricht.
- Bauantrag einreichen
Um die Baugenehmigung für einen Neu- oder Umbau zu erlangen, ist bei der zuständigen Gemeinde ein Bauantrag einzureichen. Welche Unterlagen zu einem vollständigen Bauantrag gehören, ist in den Landesbauordnungen festgelegt.
- Grundsätzlich sind neben dem Bauantrag die folgenden Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen:
Der Lageplan bildet die Grundlage für den Entwurf und die Prüfung eines Bauvorhabens. Aus ihm sind die Lage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungstrassen, Abstandsflächen und die Lage der Nachbargebäude ersichtlich. Als Grundlage gilt ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der bei der zuständigen Gemeinde erhältlich ist.
In den Bauzeichnungen ist das Bauvorhaben im Maßstab 1:100 mit allen Maßen und notwendigen Angaben darzustellen. Für die Baugenehmigungen sind die Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten einzureichen.
Zum Bauantrag gehört auch eine Baubeschreibung, in der die verwendeten Materialien aufgeführt werden und weitere Angaben, beispielsweise zur Erschließung des Grundstücks und zur Beheizung des Gebäudes, zu machen sind. Bei gewerblichen Bauvorhaben ist eine Betriebsbeschreibung einzureichen.
Der erforderliche Nachweis der Standsicherheit wird von einem Statiker erbracht. Hier werden alle tragenden Bauteile mit den verwendeten Materialien aufgeführt und ihre Tragfähigkeit nachgewiesen.
Darüber hinaus sind weitere technische Nachweise zu erbringen, die beispielsweise den Schall- und Wärmeschutz betreffen.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baubehörde gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren erheblich reduziert, was den Entwurfsverfasser und den Bauherren jedoch nicht von der Pflicht entbindet, bei seinem Vorhaben geltende Normen und öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten.
- Vereinfachte Baugenehmigungen
Entwurfsverfasser ist in der Regel ein Architekt, der sich auch um die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen kümmert. Bauträger und Generalunternehmer arbeiten zumeist mit freiberuflichen oder angestellten Architekten zusammen, so dass ihre Kunden sich nicht selbst an einen Architekten zu wenden brauchen. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt zur Anwendung bei der Errichtung von Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (dabei handelt es sich vorwiegend um Gebäude geringer Höhe), Nebengebäuden und Nebenanlagen wie Garagen und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren haben sich die zuständigen Behörden an kürzere Fristen zu halten als im umfassenden Genehmigungsverfahren.
- Nach 3 Jahren erlischt die Baugenehmigung
Für die Baugenehmigungen wird eine Gebühr gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung erhoben, deren Höhe sich nach den Herstellungskosten und der Einstufung in vereinfachtes oder umfassendes Genehmigungsverfahren richtet. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen wird oder die Bauausführung nach diesem Zeitraum mindestens ein Jahr lang unterbrochen worden ist. Mit einem schriftlichen Antrag kann diese Frist um jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.
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Thomas Fieber
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