Sanitärräume in barrierefreien Wohnungen
Mit der Einführung der Normen DIN 18025 Teil 1 und 2 wurden die Bezeichnungen „behindertenfreundlich“ sowie „behinderten- und altengerecht“ ersetzt durch den Begriff „barrierefrei wohnen“. Damit kommt zum Ausdruck, dass bei neu zu errichtenden Wohnungen Sonderwohnformen weit gehend vermieden werden sollen. Vielmehr wird angestrebt, dass Wohnungen für alle Menschen nutzbar sind und dass die Bewohner in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe möglichst unabhängig zu sein. Die Norm gilt somit für alle neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen, -Wohnheime und Wohnanlagen. Bei privaten Eigenheimen ist sie nach dem individuellen Bedarf anzuwenden.
Sanitärraum mit Bewegungsfläche
Die Norm definiert keine Raumgrößen, es sind vielmehr Bewegungsflächen ausgewiesen, die nicht durch hervorragende Bauteile wie Mauervorsprünge oder Rohrleitungen eingeschränkt werden dürfen. In jedem Sanitätsraum muss eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm uneingeschränkt nutzbar sein. Neben dem WC müssen auf einer Seite (Umsetzseite) 95 cm, auf der anderen Seite 30 cm freie Fläche zur Verfügung stehen. Der Wandabstand von der Vorderkante des WCs bis zur Rückwand muss 70 cm betragen. Empfohlen wird die Erreichbarkeit einer Handbrause am WC.
Duschplatz ohne Schwelle und mit Bodenablauf
Im Bad muss die Umnutzung von Dusche auf Badewanne und umgekehrt möglich sein. Für den Fall des Einbaus einer Dusche ist ein befahrbarer Duschplatz von 150 x 150 cm ohne Schwelle und mit Bodenablauf vorzusehen. Vorgeschrieben ist ein Duschsitz als Klappsitz 40 x 45 cm Mindestgröße und mittlerer Öffnung sowie die Armaturbedienung seitlich von diesem Sitz. Wird die Bodenfläche der Dusche gefliest, muss eine Rutschhemmende Bodenfliese mit der Kennzeichnung R10/B verlegt werden.
Im Falle des Einbaus einer Badewanne ist vor der Einstiegsseite 150 cm Platz als Bewegungsfläche frei zu halten. Wände und Decken im Badezimmer sind so tragfähig auszubilden, dass sowohl an der Decke als auch auf den Wandfliesen Hilfsmittel und/oder Hebevorrichtungen angebracht werden können. Alle von der Wand in den Raum reichenden Halteteile müssen einer Stützbelastung von 80 bis 100 kg am äußersten Ende standhalten können. Weiterhin muss das Bad mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein und die Türe darf nicht in den Raum aufschlagen.
Der Waschtisch muss unterfahrbar sein; vor dem Waschtisch muss die schon genannte Bewegungsfläche von 150 x 150 cm gewährleistet sein. Der seitliche Abstand zur Wand muss 20 cm betragen. Der Spiegel soll ausreichend groß bemessen und zur stehenden und sitzenden Einsicht starr montiert sein.
Vorrichtungen müssen leicht erreichbar sein
Grundsätzlich müssen alle Bedienungsvorrichtungen und Beschläge für einen Rollstuhlbenutzer leicht erreichbar sein. Generell ist die Höhe von 85 cm vorgesehen, diese muss aber individuell anpassbar sein. Heizkörperventile sind in einer Höhe zwischen 40 und 85 cm über dem Boden anzuordnen. Als Armaturen sind Einhebelmischer mit drehbaren Ausläufen und Temperaturbegrenzern vorzusehen. Die Heizungsanlage muss ganzjährig und automatisch gesteuert eine Raumtemperatur von 24 Grad gewährleisten können.
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Thomas Fieber
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