Handwerker-Rechnungen von der Steuer absetzen
Seit dem 01.Januar 2009 gilt der doppelte Steuerbonus für Handwerksleistungen und ich kann als Privat Person die Handwerker Rechnungen auch von der Steuer absetzen.
Es gibt dabei allerdings einiges zu beachten und man sollte besser vorher seinen Steuerberater des Vertrauens kontaktieren.
Denn ausgeschlossen war bis zum 31. Dezember 2010 die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, wenn man bereits durch zinsverbilligte Darlehen oder auch steuerfreie Zuschüsse nach dem CO2- Gebäudesanierungsprogramm der KFW Förderbank gefördert wurde.
- Neue Rechtslage
In Satz 2 des Paragrafen 35a Absatz 3 EStG lautet nunmehr, dass die Steuerermäßigung nicht für öffentliche geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Es kommt also darauf an, ob ein entsprechendes Förderprogramm tatsächlich in Anspruch genommen wird. Diese Neue Regelung gilt für Zahlungen im Veranlagungszeitraum 2011, wenn die Leistungen der Handwerker ab dem 01. Januar 2011 erbracht wurden sind.
- Steuerbonus bis zu 1200€
Insgesamt können bis zu einem Höchswert von 6000 € von Privatkunden und 20% der Arbeitskosten für die Arbeiten in den eigenen vier Wänden zum Beispiel bei einer Sanierung im eigenen Badezimmer geltend gemacht werden.
- Ein Beispiel
Habe ich Rechnungen mit insgesamt 6000 € Lohnkosten vorliegen, erhalte ich in der Regel einen Steuerbonus von 1200€.
Habe ich Rechnungen mit insgesamt 2600€ Lohnkosten vorliegen, erhalte ich in der Regel einen Steuerbonus von 520€.
So kann ich ziemlich schnell bei einer Modernisierung oder auch Renovierungen im eigenen Haus etliche € sparen.
- Was sollte ich dabei beachten?
Nachweise für Steuerbonus
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
Materialkosten sind dabei nicht begünstigt.
Ich kann die Überweisung belegen. Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden.
- Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und Außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
Modernisierung des Badezimmers (Fliesenlegerarbeiten absetzen)
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt
(z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
Maßnahmen der Gartengestaltung
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
Gebühren für Schornsteinfeger
Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen
(z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)
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Info zum Artikel Handwerker-Rechnungen von der Steuer absetzen
Angaben ohne Gewähr. Bitte Fragen Sie evtl. vorher Ihren Steuerberater.
(Artikelausschnitte) Quelle: Die Baustelle. Baugewerbe Verband Niedersachsen
Thomas Fieber
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Haben uns ein Haus gekauft. Möchten jetzt wo die alte Duschkabine ist eine ebenerdige Dusche anbringen. Die Bodenfliesen werden eh erneuert. Kann man das machen oder was soll beachtet werden. Warten auf Nachricht von Ihnen. Vielen Dank
Hallo Familie Hanisch,
es ist vieles möglich. Manchmal ist die Abwasserleitung allerdings zu hoch angebracht, so dass man schlecht eine ebenerdige Dusche einarbeiten kann. Vor Ort kann man dieses immer besser bestimmen als hier. Weiter Informationen zu barrierefreien Duschen finden Sie hier http://www.fliesenfieber.de/blog/barrierefrei/bodengleiche-dusche/
FG