Die nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken ist Pflicht

Dämmung oberer Geschossdecken ist Pflicht

Kaum eine Sanierungsmassnahme zahlt sich deutlicher in barer Münze aus als die Wärmedämmung von Dach oder Decke. Doch die Isolierung der Decke des obersten Geschosses ist nicht nur eine Maßnahme, die sich aus Kostengründen empfiehlt, denn seit Ende des Jahres 2011 ist sie sogar Pflicht. Wenn der Dachboden nicht beheizt und nicht begehbar ist, sind laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 die Hausbesitzer zur Dämmung der obersten Geschossdecke verpflichtet.

Die Dämmpflicht bezieht sich auf Speicher oder Abstellräume

Die „Nachrüstpflicht“ laut EnEV bezieht sich also auf untergeordnete Räume, die als Speicher oder Abstellräume genutzt werden. Die Pflicht zur Dämmung gilt für alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie von Ein- und Zweifamilienhäusern, falls sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. Bei einem eventuellen Verkauf ist der neue Eigentümer dazu verpflichtet, die Geschossdecke innerhalb von maximal zwei Jahren nach dem Kauf zu dämmen, wenn der Verkäufer nicht vorher für eine ausreichende Dämmung gesorgt hat.

Dämmung oberster Geschossdecken mit 16 cm starker Dämmschicht

Auch Häuser mit massiven Deckenkonstruktionen, die nach 1968 errichtet wurden, sowie Häuser mit Holzbalkendecken sind von der Regelung ausgenommen. Wie dick der eingebrachte Dämmstoff sein muss, hängt vom Dämm-Material und der Beschaffenheit der Decke ab. Im Allgemeinen werden die gesetzlichen Vorgaben mit einer 16 cm starken Dämmschicht in jedem Fall erfüllt.

Vorteil: Eine Sanierungsmassnahme macht sich in jedem Fall bezahlt. Über ein ungedämmtes Dach entweicht viel Wärme und damit teure Energie. Die Vorgaben der EnEV werden mit modernen Dämmstoffen problemlos erbracht. Liegt über der obersten Geschossdecke ein nicht genutzter Dachraum, der nur sporadisch für Wartungen oder für ähnliche Zwecke betreten wird, reichen preiswerte Dämmplatten oder ein rasch ausgelegter Rollfilz aus.

Zelluloseflocken sind umweltfreundlich

Wenn der Dachraum nicht zugänglich ist, kann die Dämmung der Decke durch eingeblasene Zelluloseflocken erfolgen. Diese Möglichkeit empfiehlt sich auch, wenn die oberste Geschossdecke Hohlräume aufweist, die nicht oder mit unterschiedlichen Materialien gefüllt sind. Zelluloseflocken als Dämmung sind umweltfreundlich, da es sich um recyceltes Material handelt, das ausreichende Dämmeigenschaften aufweist. Die Flocken erweisen sich auch im Sommer als ausgezeichneter Schutz gegen Hitze.

 

Die Anforderungen der EnEV 2009 werden auch durch eine Dämmung der Dachschrägen und Giebelwände erfüllt, diese bringt jedoch einen erhöhten Kostenaufwand mit sich, da die zu dämmende Fläche durchschnittlich doppelt so groß ist wie die der Geschossdecke und ist wesentlich teurer als die Dämmung oberer Geschossdecken. Um den gleichen Effekt zu erreichen, muss die Dämmung der Dachschrägen zudem auch aus höherwertigem Material bestehen oder eine größere Dicke aufweisen.

Dämmpflicht mit Vorteilen

Der Nachrüstpflicht musste laut EnEV bis Ende 2011 nachgekommen werden. Wer dies missachtet hat, muss jedoch keine direkten finanziellen Konsequenzen befürchten. Der Verstoß gegen die Dämmpflicht stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Es sollten jedoch die Vorteile einer Dämmung bedacht werden, die neben einer erheblichen Einsparung bei den Heizkosten auch eine Verbesserung des Wohnklimas, eine Wertsteigerung der Immobilie und nicht zuletzt eine Verbesserung zugunsten der Umwelt und des Klimaschutzes beinhaltet.

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Thomas Fieber

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Hallo, mein Name ist Thomas Fieber. Ich bin der Webmaster dieser Seite. Mittlerweile habe ich über 35 Jahre Berufserfahrung und bin seit 27 Jahren selbstständiger Fliesenlegermeister. Des Weiteren unterstütze ich gerne das Projekt und die Technolgie von Desertgreener = erfahre wie man aus Meerwasser trinkbares Wasser macht. Wer geht mit mir zusammen in die Wüste? 😉

Autor: Thomas Fieber

Hallo, mein Name ist Thomas Fieber. Ich bin der Webmaster dieser Seite. Mittlerweile habe ich über 35 Jahre Berufserfahrung und bin seit 27 Jahren selbstständiger Fliesenlegermeister. Des Weiteren unterstütze ich gerne das Projekt und die Technolgie von Desertgreener = erfahre wie man aus Meerwasser trinkbares Wasser macht. Wer geht mit mir zusammen in die Wüste? ;-)

4 Gedanken zu „Die nachträgliche Dämmung oberster Geschossdecken ist Pflicht“

  1. Da möchte ich doch auch hier noch mal eine nicht ganz unwesentliche Ergänzung zur Nachrüstpflicht nachtragen, für viele reingelegte Hausbesitzer wohl schon zu spät. Der hier maßgebliche Beschluss der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz besagt nämlich dazu:

    “Auslegung XV-2 zu § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Nachrüstpflicht bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach)

    Leitsatz:
    Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne des § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2003-07 entspricht; davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.”

    Aha.

    1. vielen Dank Herr Fischer für den Nachtrag und den Hinweis. Man kann solche Informationen immer gut gebrauchen. Wenn man dann auch die gedämmten Holzbalkendecken dazuzählt, bräuchten ja wirklich die wenigsten Geschossdecken gedämmt werden. Gibt es denn bei der nachträglichen Dämmung der Geschossdecken auch negative Erfahrungen? Denn ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass ein nachträgliches dämmen Sinn macht und sich bezahlt macht? Oder wie Sie sehen Sie das?

      Freue mich auf Ihre Antwort.

  2. Leider macht das nachträgliche Dämmen weder am Kellerboden, an Außen- und Innenwänden noch an der obersten Geschoßdecke nur selten bis nie Sinn. Es provoziert Baupfusch, führt durch Solarenergieeinbußen oft zu Energiekostenerhöhungen und kann sich selbst nach der unzureichenden U-Wert-Berechnung nicht wirtschaftlich rentieren. Genau aus diesem Grund hat die Fachbaukommission die Nachrüstpflichten stark beschränkt. Bei dem, was bleibt, langt der fiktive Ertrag auch nicht, um die Kosten wieder reinzuspielen. So jedenfalls das Ergebnis der Energieberaterrechnung, die mir von geschädigten Hausbesitzern zugesendet werden. Von meinen eigenen Berechnungen im Zusammenhang mit EnEV-Befreiungen gar nicht zu reden.

    Fazit: Finger weg von unwirtschaftlichen Energiesparinvestitionen. Sie verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (§ 5 EnEG) und lösen mehr und mehr Schadensersatzprozesse der geprellten Bauherrn aus.

    1. Sehr geehrte Herr Fischer,
      ich verfolge Ihre Beiträge seit paar Monaten und habe vieles für mich neu entdeckt,bin Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung in Mehrfamilienhaus und streite mehrfach mit meinem Hausverwalter,dh ich lasse mir nicht alles gefallen.Mein Problem ist die unerträgliche Sommerhitze -ich bewohne die Süd-Westseite,ich flüchte im Sommer so zusagen aus der WG raus..bis zu 38°C Hitze!Über meiner Dachgeschossdecke befindet sich kl.Speicher ca 1,50 hoch,es ist ein Sparrendach ,die Decke besteht aus Holzballken(dazwischen lose ausgelegte Mineralwolle,unter Rigipsplatten..Ihrer Meineung nach ist Holz die beste Isolierung,deshalb frage ich ob in meinem Fall sinnvoll wäre meine schräge Wände und die Decke in der Wohnung mit Holz zu verkleiden(ca 2,4cm ),damit das Wohnen im Sommer erträglicher wäre. Vielen Dank wenn Sie mir kurz antworten würden, MfG Anna Lafery

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