Darf der Mieter bei einem Wasserschaden die Miete kürzen?
Ein Wasserschaden ist für den Mieter einer Wohnung mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden. Diese bestehen nicht alleine darin, dass Möbel oder Wand- und Bodenbeläge beschädigt wurden. Auch die mitunter umfangreichen Reparaturarbeiten verursachen Lärm und Schmutz und beeinträchtigen die Wohnqualität. In einigen Fällen hat der Mieter das Recht, die Miete für den Zeitraum zu kürzen, in dem er seine Wohnung nicht uneingeschränkt nutzen kann. Entscheidend ist zunächst, wodurch der Wasserschaden verursacht wurde.
Wichtig: Fragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Wenden Sie sich an einen Anwalt
Ist ein anderer Mieter für den Schaden verantwortlich, weil in seiner Wohnung beispielsweise die Badewanne übergelaufen ist, so wird er oder seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen müssen, den entstandenen Schaden zu beseitigen. Eventuell können außer den Kosten, die für Reparaturen oder eine Sanierung der Bausubstanz anfallen, noch weitere Forderungen geltend gemacht werden. Neben dem Aufwand für eine Austrocknung des betroffenen Bereiches und der Erneuerung von Putz und Fliesen kann dies auch Möbel, Teppiche und Textilien betreffen. Unter Umständen können auch Entschädigungen für Verdienstausfall oder ähnliches geltend gemacht werden. In diesem Fall wendet man sich zweckmäßigerweise an einen Anwalt, der die berechtigten Forderungen geltend macht.
Mietminderung vereinbaren
Ist ein Schaden aufgrund einer Undichtigkeit im Rohrleitungssystem oder durch ein undichtes Dach entstanden, hat man einen Anspruch gegen den Vermieter, denn dieser ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand einer Mietsache zu erhalten oder wieder herzustellen. Somit obliegt ihm auch die Pflicht, einen entstandenen Schaden reparieren zu lassen und die Kosten dafür zu tragen. Im Schadensfall fordert man den Vermieter am besten schriftlich unter Nennung einer Frist auf, für die Beseitigung des Mangels zu sorgen. Auch hier sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen. Das Schreiben versendet man per Einschreiben mit Rückschein. Bevor es zu einem Streit und einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, sollte man versuchen, sich gütlich mit dem Vermieter zu einigen. Wenn beide Parteien im Einvernehmen eine Mietminderung vereinbaren, spart man sich Geld und Ärger.
Wenn der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert, hat man das Recht, die Miete um einen angemessenen Prozentsatz zu kürzen. Wie hoch dieser Prozentsatz ist, richtet sich nach bisher ausgesprochenen Gerichtsurteilen. Entsprechende Tabellen, die zum Beispiel beim Mieterschutzbund erhältlich sind, geben Auskunft über berechtigte Kürzungen. In der Regel wird der Vermieter auf die Mietkürzung reagieren, indem er den Schaden beseitigen lässt.
Unter Umständen steht dem Mieter auch das Recht zu, für den Zeitraum der Sanierungs- oder Reparaturmaßnahmen eine Kürzung der Miete vorzunehmen. Das ist der Fall, wenn Räumlichkeiten der Wohnung vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar sind. Auch eine unzumutbare Geräuschbelastung während der Sanierung durch Baumaschinen oder Trockenapparate stellt eine Beeinflussung der Wohnqualität dar, die zu einer Mietminderung berechtigen kann. Der Mieterverein bietet in solchen Fällen unfassende und kompetente Beratung.
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Ein verzweifelter Mensch benötigt Hilfe (4 Monate ohne Wasser)
So kann es passieren. Darf es aber nicht. Ich frage mich wirklich, warum hier die beteiligten Firmen nicht reagieren und am Projekt weiterarbeiten?
So fing alles an: Der Wasserschaden im Badezimmer
Info: Der Betroffene schreibt auf Facebook, dass am 02.03.2012 (6 Monate nach dem Wasserschaden) immer noch keine Duschstange angebracht ist und die Malerarbeiten auch noch nicht abgeschlossen sind. Unbegreiflich ist für mich auch die schlechte Koordination und Absprache der beiteiligten Fachfirmen.
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Thomas Fieber
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